Ökologische Pflege

Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel

Der Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel auf öffentlichen Flächen ist unerlässlich, um bienenfreundlich zu sein und die Vielfalt zu erhalten. Auch aus der Bevölkerung gibt es immer wieder die Forderung nach „Pestizidverzicht“: Über die Gemeindemedien kann informiert werden, welche Methoden aktuell zur Anwendung kommen. Speziell in der Umstellphase auf Alternativen kann das eine oder andere Beikraut aufkommen  – hier lassen sich auch besonders Engagierte einladen, selbst mitanzupacken.

Gesetzliche Rahmenbedingungen

In Oberösterreich regelt das Bodenschutzgesetz aus 1991 die Anwendung von Pflanzenschutzmittel.

§33 Sonstige Vorschriften im Interesse des Bodenschutzes
(1) Bei der Betreuung von Straßenbegleitflächen von Verkehrsflächen im Sinne des Oö. Straßengesetzes 1991 ist die Verwendung von Herbiziden verboten.

Weiter dürfen nur sachkundige Personen Pflanzenschutzmittel beruflich anwenden. Dies gilt auch für alternative Herbizide auf Basis von Essig- oder Pelargonsäure.

Jedes Pflanzenschutzmittel hat auch spezielle Anwendungsauflagen, welche im Pflanzenschutzmittelregister eingesehen werden können. Besonders wichtig ist folgender Hinweis:

SPe 4 – Zum Schutz von Gewässerorganismen bzw. Nichtzielpflanzen nicht auf versiegelten Oberflächen wie Asphalt, Beton, Kopfsteinpflaster (Gleisanlagen) bzw. in anderen Fällen, die ein hohes Abschwemmungsrisiko bergen, ausbringen.

Da die Angaben im Pflanzenschutzmittel-Register nur bei Verlängerungsanträgen oder Neuzulassungen geändert werden, ist dieser Zusatz bei manchen Präperaten noch nicht angeführt. Wichtig ist aber: es gibt ein allgemeines Anwendungsverbot von Pflanzenschutzmitteln auf versiegelten Flächen und Flächen mit Abschwemmungsrisiko! Für die gesetzeskomforme Unkrautbeseitigung an Straßen und Wegen sowie auf versiegelten Flächen (Parkplätzen, Gehsteige, Bordsteinkanten) muss man somit auf Alternativen zurückgreifen.

Für die Beikrautregulierung stehen mehrere alternative Verfahren zur Verfügung

  • Mechanische Methoden – wie etwa die Anwendung einer Pendelhacke oder Wildkrautbürste – eignen sich zum Entfernen von Beikräutern auf den meisten Flächen und führen bei entsprechender Einsatzhäufigkeit (nach Bedarf 2-4 x / Jahr) zu nachhaltiger Beikrautbeseitigung.
  • Thermische Methoden – wie etwa Flämmen oder Heißwasser – führen durch Hitzeeinwirkung zur Zerstörung der Pflanzenzellen. Die Pflanzen welken in weiterer Folge ab und können entfernt werden.
  • Alternative Herbizide – etwa mit den Wirkstoffen Pelargonsäure oder Essigsäure – führen zum Abwelken der grünen Pflanzenteile, zeigen aber keine Wurzelwirkung. Jedoch gilt auch für diese Herbizide ein Anwendungsverbot auf versiegelten Flächen und auf Straßenbegleitflächen (§33 (1) Oö. Bodenschutzgesetz 1991).

Nicht Zulässiges

  • Steinreiniger – Diese werden immer wieder von dubiosen Anbietern als Alternativen angepriesen. Die Anwendung zur Bekämpfung unerwünschter Beikräuter ist jedoch klar rechtswidrig. Der Verzicht auf Steinreiniger sollte auch in Ihrem eigenen Interesse liegen, da diese oft hochgiftige und krebserregende Komponenten enthalten. Zum Teil wurden diese früher als Pflanzenschutzmittel verwendet, aufgrund der Gefährlichkeit erhielten sie aber keine Zulassung mehr.
  • Salz oder Essig – Grundsätzlich beides Lebensmittel, aber Pflanzenschutzmittel darf man sich nicht selbst herstellen! Wenn zB. Salz oder Essig in pflanzenschützerischer Absicht verwendet werden (sprich als Herbizid), dann ist das rechtswidrig und kann zum Verlust der Sachkundigkeit sowie zu Geldstrafen führen. Weitere Details dazu hier (gilt sinngleich für Österreich).
  • Selbsterzeugte Pflanzenschutzmittel – die selbständige Herstellung von Pflanzenschutzmittel bzw. deren Verwendung ist nicht zulässig.

Tipp: Detailliert werden die Alternativen in der Broschüre „Ökologische Pflege kommunaler Flächen“ beschrieben, welche kostenlos beim Bodenbündnis in OÖ bestellt werden kann.